FAQ

Zum 1. Januar 2023 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Welche Änderungen sind dies und wann werden sie umgesetzt?

Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurde in Bezug auf das Indikatorenverfahren folgende Anpassung vorgenommen, die zum 1. Januar 2023 umgesetzt wird:

Für Pflegeeinrichtungen, die gemäß Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege)

 a) ausschließlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind

oder

b) grundsätzlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind und zusätzlich höchstens 14 andere Bewohnerinnen bzw. Bewohner ohne Wachkoma versorgen

oder

c) eine Kapazität von höchstens 14 Pflegeplätzen haben,

findet das Indikatorenverfahren aus methodischen Gründen keine Anwendung.

Betroffene Einrichtungen wenden sich bitte an die für sie zuständigen Landesverbände der Pflegekassen. Diese teilen der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) nach Prüfung des Versorgungsvertrages mit, dass die Pflegeeinrichtungen von der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) befreit sind. Eine Veröffentlichung der Versorgungsergebnisse (Indikatoren) in der Qualitätsdarstellung findet nicht statt. Die Pflegeeinrichtung wird über die erfolgte Abmeldung von der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) informiert. 

Änderungen der MuG vollstationäre Pflege, die erst zum 1. Halbjahr 2024 (Erhebungszyklus 7) umgesetzt werden 

Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurden folgende Anpassungen am Erhebungsinstrument vorgenommen, die zum Erhebungszyklus 7 (Erhebungen mit einem Stichtag im 1. Halbjahr 2024) umgesetzt werden: 

  • zusätzlicher Ausschlussgrund für Bewohnerinnen und Bewohner: Bewohnerin bzw. Bewohner mit schwersten Schädigungen des Gehirns und einer Diagnose, die zum apallischen Syndrom/dem Bewusstseinszustand eines Wachkomas führt.
  • daraus resultierende Anpassungen an den Datenfeldern: Bewusstseinszustand der Bewohnerin bzw. des Bewohners und Ärztliche Diagnosen für die Bewohnerin bzw. den Bewohner
  • daraus resultierende Anpassung des Ausfüllhinweises zu Ruhen und Schlafen
  • daraus resultierende Anpassung eines spezifischen Ausschlussgrundes aller Indikatoren aus dem Qualitätsbereich 1 zu: Komatöse und soporöse Bewohnerinnen bzw. Bewohner
  • Vereinheitlichung der geschlechtergerechten Formulierungen

Entsprechend dieser Änderungen hat die DAS Pflege eine neue Spezifikationsversion (Spezifikation V03.0) veröffentlicht (www.das-pflege.de/spezifikationen). Von Seiten der DAS Pflege werden zeitnah Testmöglichkeiten eingerichtet, um Implementierungen gegen die neue Spezifikationsversion zu testen.

Zum 1. Juli 2022 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Welche Änderungen sind dies und wann werden sie umgesetzt?

Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurden Anpassungen an der statistischen Plausibilitätskontrolle vorgenommen:

  • Die Berechnung und Bewertung der Auffälligkeitskriterien für die Überprüfung der Übernahme vorheriger Einschätzungsergebnisse bei der Einschätzung der Selbstständigkeit (AK 1 bis AK 4) sind ausgesetzt.
  • Die Berechnung der Auffälligkeitskriterien 5, 7, 10 und 13 wurden geändert.
  • Eine Erhebung wird als statistisch unplausibel bewertet, wenn auf mehr als 20 % der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eines der Auffälligkeitskriterien 5 bis 17 zutrifft.

Des Weiteren wurde die Veröffentlichung der Indikatoren des Qualitätsbereiches 1 Erhalt und Förderung von Selbständigkeit vorläufig ausgesetzt. Diese Indikatoren wurden aber für das interne Qualitätsmanagement berechnet und bewertet und waren im Feedbackbericht enthalten.

Diese Änderungen wurden von der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) unmittelbar umgesetzt. Für alle Erhebungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2022 (ab Erhebung 4) erfolgt die Berechnung der statistischen Plausibilitätskontrolle entsprechend der zum 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Maßstäbe und Grundsätze. Auf Erhebungen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2022 lag (Erhebung 3), werden diese Änderungen nicht angewendet.

Informationen zum Gesamtverfahren befinden sich im SGB XI und insbesondere in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege und deren Anlagen, sowie in der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI über die Darstellung und Bewertung der Qualitätsindikatoren gemäß § 113 Abs. 1a SGB XI und der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114f SGB XI – Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) und deren Anlagen. Weitere Informationen befinden sich auf der Webseite der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege: www.gs-qsa-pflege.de/faq-zu-den-massstaeben-und-grundsaetzen.

Der Qualitätsausschuss Pflege (www.gs-qsa-pflege.de) hat im Februar 2019 nach Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens die aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH in Göttingen (www.aqua-institut.de) als Datenauswertungsstelle beauftragt.

Die Datenauswertungsstelle nimmt die indikatorbezogenen Daten der Pflegeeinrichtungen entgegen. Diese sind in Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege beschrieben. Die Datenauswertungsstelle führt Prüfungen auf Fehler, statistische Plausibilitäten und zur Vollzähligkeit der Datensätze durch. Anschließend erstellt sie Feedbackberichte für jede Pflegeeinrichtung, stellt sie den Pflegeeinrichtungen, den Landesverbänden der Pflegekassen und dem MD bzw. dem PKV-Prüfdienst zur Verfügung und leitet die Ergebnisse an die DatenClearingStelle weiter.

Die Indikatorauswertungen durch die Datenauswertungsstelle werden zusätzlich und unabhängig vom Verfahren der DatenClearingStelle durchgeführt. Das Verfahren mit der DatenClearingStelle bleibt bestehen.

Die Pflegeeinrichtungen erhielten Anfang Juli 2019 von der Datenauswertungsstelle per Post eine Aufforderung, sich bei der Datenauswertungsstelle zu registrieren und einrichtungsindividuelle Stichtage zur Datenlieferung auszuwählen und festzulegen. Das genaue Prozedere wird im Aufforderungsschreiben beschrieben. Die Registrierung und die Stichtagsauswahl sind seit dem 15. Juli 2019, 12 Uhr möglich.

Alle sechs Monate sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, die Daten der vergangenen sechs Monate für alle Bewohnerinnen und Bewohner, die zum jeweiligen Stichtag in der Einrichtung gewohnt haben, zu übermitteln.

Die Pflegeeinrichtungen vervollständigen die Daten innerhalb von 14 Tagen nach den individuellen Stichtagen und geben dann ihre Datensätze zur Auswertung frei.

Nach der statistischen Plausibilitätsprüfung (gemäß Anlage 4 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI) durch die Datenauswertungsstelle werden den Einrichtungen auffällige Bewohnerinnen und Bewohner gemeldet. Einrichtungen können die Datensätze im Anschluss korrigieren oder bestätigen, dass auffällige Datensätze korrekt erfasst und übermittelt wurden.

Anschließend erfolgt die Auswertung durch die Datenauswertungsstelle und die Bereitstellung des Feedbackberichts.

Die Pflegeeinrichtung hat nach Ablauf des Auswertungszeitraums 2 die Möglichkeit, die Indikatorergebnisse zu kommentieren. Wenn der Kommentar durch die Einrichtungsleitung freigegeben bzw. übermittelt wird, wird er von der DAS zusammen mit den Ergebnissen der Einrichtung an die DatenClearingStelle zur Veröffentlichung gegeben.

Die Registrierung und die Stichtagsauswahl sind seit dem 15. Juli 2019, 12 Uhr möglich. Pflegeeinrichtungen können sich jederzeit an die DAS wenden und erhalten im Anschluss die notwendigen Registrierungsinformationen.

Zur Registrierung einer neuen Einrichtung, z.B. bei Neueröffnung einer Einrichtung oder bei einem Trägerwechsel, muss sich die Pflegeeinrichtung an den Support der DAS Pflege wenden: [email protected] oder 0551-789 52 282 (montags-freitags von 10.00 bis 17.00 Uhr).

Für die Registrierung Ihrer Pflegeeinrichtung benötigt die DAS Pflege folgende Informationen und Unterlagen:

  • Name der Pflegeeinrichtung
  • Anschrift der Pflegeeinrichtung
  • Institutskennzeichen (IK-Nummer)
  • Nachweis zur neuen Pflegeinrichtung (z.B. Versorgungsvertrag oder Bestätigung der zuständigen Pflegekasse)

Diese Informationen und Unterlagen können Sie an die oben genannte E-Mail-Adresse schicken. Sobald alles vorliegt, erhalten Sie in Kürze die Registrierungsunterlagen und weitere Informationen von der DAS Pflege.

Die Registrierung und die Stichtagsauswahl sind seit dem 15. Juli 2019, 12 Uhr möglich. Die Datenauswertungsstelle hat die Pflegeeinrichtungen Anfang Juli 2019 postalisch über die Registrierung im Webportal der Datenauswertungsstelle informiert. Die Details zum Ablauf der Registrierung entnehmen Sie bitte den versendeten Schreiben.

Im Zuge der Registrierung legen die Pflegeeinrichtungen ihren individuellen Stichtag fest.

Ein einmal festgelegter Stichtag ist verbindlich und später nicht mehr änderbar.

Der zweite Stichtag und alle weiteren Fristen für die Datenübermittlung und die Auswertung berechnen sich jeweils automatisch aus dem ersten Stichtag. Alle Fristen und Stichtage werden der Pflegeeinrichtung im Webportal angezeigt und als Erinnerungs-E-Mail übermittelt.

Das Verfahren zur Stichtagsauswahl wurde gegenüber dem in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege beschriebenen Verfahren dahingehend konkretisiert, dass den Pflegeeinrichtungen im Webportal ein Kalender mit allen zur Verfügung stehenden Kalendertagen angezeigt wird.

Die Pflegeeinrichtung kann jeden Tag jedes Monats wählen, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage, die jedes Jahr auf dasselbe Datum fallen, z.B. Neujahr und der Tag der Arbeit. Bei der Auswahl der Stichtage muss den Pflegeeinrichtungen eine Stichtagskombination angeboten werden, die nicht im Juni/Dezember liegt. Sollte keine entsprechende Alternative angezeigt werden und lediglich Stichtage im Juni/Dezember zur Verfügung stehen, sprechen Sie uns bitte an.

Die DAS hat eine Gleichverteilung der Stichtage über das Kalenderjahr vorgesehen. Aus dem Grund kann pro Kalenderjahr und Bundesland nur eine vorab definierte Zahl an Einrichtungen ein bestimmtes Datum als Stichtag auswählen. Ist diese Maximalzahl erreicht, wird das betreffende Datum im Kalender des Webportals ausgegraut dargestellt und andere Einrichtungen können dieses Datum nicht mehr auswählen.

Nein, jede Pflegeeinrichtung muss sich separat registrieren und den Stichtag selbst festlegen.

Die Daten werden in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege veröffentlicht.

Die Datenerfassung im Webportal der Datenauswertungsstelle setzt diese Vorgaben für die Pflegeeinrichtungen vollständig um, unvollständige und/oder fehlerhafte Datensätze können nicht abgeschlossen und übermittelt werden, sodass die Pflegeeinrichtung anhand der Fehlermeldungen in jedem Fall weiß, welche Daten erhoben bzw. korrigiert werden müssen.

Zusätzlich sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit die Belegung am Stichtag sowie die Belegungskapazität der Einrichtung zu übermitteln.

Für Daten, die mit Hilfe von Software unabhängig vom Webportal der Datenauswertungsstelle erfasst und übermittelt werden, sind von den Softwareanbietern identische Vorgaben zu implementieren, die in der veröffentlichten Spezifikation beschrieben werden (www.das-pflege.de/spezifikationen).

Pflegefachliche, inhaltliche Aspekte der Datenerfassung obliegen den jeweiligen Trägerverbänden. Für diesbezügliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Einrichtungsträger.

Die von der Datenauswertungsstelle vergebene sechsstellige Einrichtungs-ID dient der Kommunikation zwischen den Pflegeeinrichtungen und der Datenauswertungsstelle.

Insbesondere ersetzt sie nicht die Institutionskennzeichen der Pflegeeinrichtungen und soll daher zu keinen anderen Zwecken als zur Kommunikation mit der Datenauswertungsstelle verwendet und nicht veröffentlicht werden.

Das Pseudonym für die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung setzt sich laut Nr. 2. der Anlage 4 der „Maßstäbe und Grundsätze“ aus insgesamt 12 Stellen zusammen:

  • Einrichtungs-ID, sechsstellig, von der Datenauswertungsstelle vergeben (100000 bis 999999)
  • Bewohnerbezogene Nummer, sechsstellig, mit führenden Nullen (000001 bis 999999)
  • Beispiel:
    • Einrichtungs-ID: 987654
    • Bewohnerbezogene Nummer: 000001
    • Resultierendes Pseudonym: 987654000001

In der Weberfassung der Datenauswertungsstelle muss lediglich die bewohnerbezogene Nummer des Pseudonyms in den Stammdaten der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner erfasst werden.

Jede Pflegeeinrichtung soll bei der Registrierung einen Stichtag im Webportal auswählen und bestätigen. Das Portal berechnet automatisch den zweiten Stichtag. Diese beiden Stichtage bleiben für die Pflegeeinrichtung für die Zukunft verbindlich und sind nicht mehr änderbar.

Die übrigen, vom Stichtag abhängigen Fristen, richten sich nach den Vorgaben in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege sowie deren Anlagen.

Fällt ein Stichtag oder das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag oder ein Wochenende, gilt der nächstfolgende Werktag als Stichtag oder Fristablauf. Das gilt auch für die jeweiligen bundeslandspezifischen Feiertage.

Folgende Stichtage und Zeiträume gibt es:

Darstellung der Stichtage und Zeiträume

Ergebniserfassungszeitraum: Zeitraum, in dem die Erfassung der Qualitätssicherungsdaten durch die Pflegeeinrichtung spätestens erfolgen muss. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Erfassung abzuschließen und die Daten sind zur Auswertung durch die Datenauswertungsstelle freizugeben. Sofern die Daten nicht stichtagsbezogen sind, kann die Eingabe laufend während des Erhebungszeitraums erfolgen.

Auswertungszeitraum 1: Die Datenauswertungsstelle führt Datenprüfungen durch (statistische Plausibilitätskontrolle und Vollzähligkeitsanalyse) und meldet deren Ergebnisse an die Pflegeeinrichtung zurück. In diesem Zeitraum kann die Pflegeeinrichtung keine Daten für den zurückliegenden Erhebungszeitraum (Erhebungszeitraum 1) mehr erfassen oder ändern.

Korrekturzeitraum: Die Pflegeeinrichtung kann fehlerhafte Datensätze korrigieren bzw. fehlende Datensätze nachliefern. Nach Ende des Korrekturzeitraums können keine Änderungen oder Ergänzungen mehr vorgenommen werden.

Auswertungszeitraum 2: Die Datenauswertungsstelle berechnet die Indikatoren für die Pflegeeinrichtung und meldet diesen die entsprechenden Ergebnisse.

Kommentierung: Die Pflegeeinrichtung hat die Möglichkeit, die Ergebnisse zu kommentieren. Der Kommentar wird zusammen mit den Indikatorenergebnissen veröffentlicht. 

Der Stichtag bezeichnet den letzten Tag des 6-monatigen Erhebungszeitraums. Am Tag nach dem Stichtag beginnt der 14-tägige Ergebniserfassungszeitraum.

Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.

Auch in diesem Fall beginnt der Ergebniserfassungszeitraum am Tag nach dem Stichtag, sodass der Ergebniserfassungszeitraum in jedem Fall mindestens 14 Kalendertage dauert.

Es gibt drei Möglichkeiten der Datenerfassung und -übermittlung.

  1. Datenerfassung im Webportal der Datenauswertungsstelle: Die Daten werden durch die Datenauswertungsstelle bei der Erfassung gespeichert, jedoch erst nach der Freigabe durch die Pflegeeinrichtung und nach Ablauf des Ergebniserfassungszeitraums der Pflegeeinrichtung zur Auswertung herangezogen.

Die Grundlage der Möglichkeiten 2 und 3 ist die von der Datenauswertungsstelle veröffentlichte Spezifikation. Die Spezifikation ist kostenfrei auf der Webseite der Datenauswertungsstelle verfügbar (www.das-pflege.de/spezifikationen).

  1. Datenerfassung in externer Software und Nutzung der Uploadfunktion für die Datenübermittlung: Pflegeeinrichtungen können ihre Daten auch außerhalb des Webportals der Datenauswertungsstelle in einer externen Software erfassen, eine Exportdatei erzeugen und diese Exportdatei im Webportal der Datenauswertungsstelle hochladen. Dabei ist zu beachten, dass Daten und Formate mit der Spezifikation der Datenauswertungsstelle konform sind, damit sie von der Datenauswertungsstelle angenommen werden können.
  2. Datenerfassung in externer Software und Nutzung der REST-API (Webservice) für die Datenübermittlung: Diese Option wird Softwareanbietern von der Datenauswertungsstelle zur Verfügung gestellt, die ihren Kunden eine vollautomatische Lösung bieten wollen. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass Daten und Formate mit der Spezifikation der Datenauswertungsstelle konform sind, damit sie von der Datenauswertungsstelle angenommen werden können.

Die Datenauswertungsstelle stellt den Pflegeeinrichtungen seit dem 1. Oktober 2019 ein Webportal zur Datenerfassung bereit. Zudem veröffentlicht die Datenauswertungsstelle eine Spezifikation, auf deren Grundlage sonstige Softwareprodukte zur Datenerfassung und -übermittlung entwickelt werden können. Die Spezifikation ist kostenfrei auf der Webseite der Datenauswertungsstelle verfügbar (www.das-pflege.de/spezifikationen).

Die Datenauswertungsstelle stellt also ein Webportal zur Datenerfassung, aber keine eigene Erfassungssoftware bereit. Für das Webportal ist keine Installation eines zusätzlichen Programmes notwendig.

Zur Nutzung des Webportals der Datenauswertungsstelle sind mindestens ein internetfähiger Rechner mit einer aktuellen Browserversion und ein Internetanschluss notwendig. Die Nutzung veralteter Browserversionen kann zu technischen und/oder sicherheitsrelevanten Problemen führen.

Zur Nutzung der REST-API (Webservice) der Datenauswertungsstelle sind die Voraussetzungen mit dem jeweiligen Softwareanbieter zu klären.

Ja, Softwareanbieter können Erfassungssoftware für ihre Kunden anbieten. Verbindliche Grundlage dafür ist die aktuelle Spezifikation, die von der Datenauswertungsstelle veröffentlicht wird. Softwareanbieter sind in der Gestaltung ihrer Softwareprodukte frei, haben allerdings bei der Umsetzung zwingend die Vorgaben der Spezifikation (beispielsweise Datensatzbeschreibung, Datenprüfung und -übermittlung) zu beachten.

Pflegeeinrichtungen können sich an ihren Softwareanbieter wenden, um die Optionen Uploadfunktion bzw. REST-API (Webservice) der Datenauswertungsstelle zu nutzen, müssen dies aber nicht.

Die Datenauswertungsstelle wird dauerhaft die Möglichkeit der Datenerfassung und -übermittlung auf dem Wege eines Webportals anbieten.

Die Services der Datenauswertungsstelle, insbesondere die Datenerfassung über das Webportal bzw. die Datenübermittlung über die Uploadfunktion oder die Schnittstelle REST-API (Webservice) sind kostenfrei. Für Fragen zu Kosten, die durch die Nutzung von Produkten von Softwareanbietern für die Datenerfassung und -übermittlung entstehen, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.

Pflegeeinrichtungen können sich an ihren Softwareanbieter wenden, um die Optionen Uploadfunktion bzw. REST-API (Webservice) der Datenauswertungsstelle zu nutzen, müssen dies aber nicht.

Die Ergebnisse der Indikatorauswertung werden als Feedbackbericht im PDF-Format für den Leser aufbereitet und gut lesbar dargestellt. Ebenfalls werden die in den Feedbackberichten enthaltenen Ergebnisse in den Dateiformaten csv und XML bereitgestellt, um diese automatisiert weiter verarbeiten zu können. Die Bereitstellung erfolgt im Webportal.

Erfolgt die Datenübermittlung über die REST-API (Webservice), können die Ergebnisse zudem über die REST-API (Webservice) durch die Erfassungssoftware eines Softwareanbieters abgerufen werden.

Die Indikatorenergebnisse und ggfs. Abweichungen von den Referenzwerten werden in den Feedbackberichten dargestellt. Die Abweichungen geben Hinweise auf die Qualität bzw. auf Qualitätsmängel und Verbesserungspotenziale. Ob tatsächlich Qualitätsmängel vorliegen, ergibt sich erst aus der Analyse der Ergebnisse im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements und/oder ggf. im Rahmen der QPR-Prüfung.

Nein. Die Datenauswertungsstelle ist ausschließlich für die Annahme und Verarbeitung der Daten für die Indikatoren zuständig. Das Verfahren mit der DatenClearingStelle bleibt bestehen.

Die Datenauswertungsstelle stellt Anleitungen und Schulungsvideos bereit, die laufend aktualisiert und bei Bedarf ergänzt werden.

Bei Fragen zur Nutzung externer Erfassungssoftware wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter. Für die Beantwortung pflegefachlicher, inhaltlicher Fragen sind ausschließlich die Trägerverbände zuständig.

Für die technischen Aspekte der Datenerfassung und -übermittlung hat die Datenauswertungsstelle Anleitungen und Schulungsvideos bereitgestellt. Inhaltliche Aspekte der Datenerfassung werden von den Trägerverbänden der Pflegeeinrichtungen vermittelt. Für diesbezügliche Fragen wenden Sie sich bitte an den Träger Ihrer Einrichtung.

Erfolgt die Datenerfassung über das Webportal der Datenauswertungsstelle, so ist die Datenauswertungsstelle für technische Fragen zuständig. Sie erreichen den Support per Telefon unter 0551 789 52 282 in den Servicezeiten (werktags 10 bis 17 Uhr) oder per E-Mail unter [email protected].

Erfolgt die Datenerfassung und -übermittlung über das Produkt eines Softwareanbieters, so ist der Softwareanbieter für technische Fragen zuständig.

Für technische Fragen von Softwareanbietern ist die Datenauswertungsstelle zuständig.

Für die Beantwortung pflegefachlicher, inhaltlicher Fragen sind ausschließlich die Trägerverbände zuständig.

Einige pflegefachliche, inhaltliche Fragen werden auch in den FAQ zu den Maßstäben und Grundsätzen beantwortet.

Die Rechtsgrundlage der Datenübermittlung bilden die Vorschriften des SGB XI und die darauf basierenden Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege und deren Anlagen des Qualitätsausschusses Pflege. Aufgrund dieser rechtlichen Verpflichtung zur Datenübermittlung ist durch die Pflegeeinrichtungen keine Einwilligung seitens der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter einzuholen.

Die Pflegeeinrichtungen versehen die Datensätze ihrer Bewohnerinnen und Bewohner mit einem einrichtungsindividuellen Pseudonym. Das Pseudonym für die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung setzt sich laut Nr. 2. der Anlage 4 der „Maßstäbe und Grundsätze“ aus insgesamt 12 Stellen zusammen:

  • Einrichtungs-ID, sechsstellig, von der Datenauswertungsstelle vergeben (100000 bis 999999)
  • Bewohnerbezogene Nummer, sechsstellig, mit führenden Nullen (000001 bis 999999)
  • Beispiel:
    • Einrichtungs-ID: 987654
    • Bewohnerbezogene Nummer: 000001
    • Resultierendes Pseudonym: 987654000001

Die Pflegeeinrichtungen erfassen in der Weberfassung der Datenauswertungsstelle Pflege jedoch lediglich die bewohnerbezogene Nummer des Pseudonyms in den Stammdaten der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Liste dieser Pseudonyme verbleibt zu jeder Zeit in der Obhut der Pflegeeinrichtung. Personenbezogene Daten, wie z.B. Versichertennummer oder Name sind nicht Bestandteil der Datenübermittlung. Die Datenauswertungsstelle erhält also nur die pseudonymisierten Datensätze von den Pflegeeinrichtungen.

Die Datenverarbeitung erfolgt in einem deutschen Rechenzentrum, das über eine ISO 27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz verfügt. Zugriff auf die Daten innerhalb der Datenauswertungsstelle haben ausschließlich die mit den Aufgaben der Datenauswertungsstelle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH.

Das Datenschutzkonzept der Datenauswertungsstelle ist mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.

Ja, die Pflegeeinrichtung muss sich neu registrieren, der vorhandene Stichtag und ggf. bereits vorhandene Daten können dabei nicht für die neue Registrierung übernommen werden.

Hintergrund ist, dass die Ergebnisse einer Pflegeeinrichtung auch über den Zeitverlauf hinweg betrachtet und bewertet werden, Ergebnisse unter der alten Trägerschaft jedoch nicht dem neuen Träger zugerechnet werden dürfen.

Sofern die Änderung des IK nicht aufgrund eines Trägerwechsels erfolgt ist, muss die Einrichtung sich nicht neu registrieren. Allerdings benötigt die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) eine entsprechende Bestätigung der Änderung vom zuständigen Landesverband der Pflegekassen. Anschließend führt die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) die Änderung des IK durch.

Sofern das neue IK hingegen die Folge eines Trägerwechsels ist, muss die Einrichtung neu registriert werden. Der vorhandene Stichtag und ggf. bereits vorhandene Daten können dabei nicht für die neue Registrierung übernommen werden.

Hintergrund ist, dass die Ergebnisse einer Pflegeeinrichtung auch über den Zeitverlauf hinweg betrachtet und bewertet werden, Ergebnisse unter der alten Trägerschaft jedoch nicht dem neuen Träger zugerechnet werden dürfen.

Bei den fraglichen Indikatoren handelt es sich um Verlaufsindikatoren, also solche Indikatoren, die Daten zu zwei aufeinander folgenden Zeiträumen miteinander verbinden, da hier Veränderungen bei Bewohnerinnen und Bewohnern von einem Stichtag zum anderen betrachtet werden. 

Das betrifft die folgenden Gruppen bzw. Indikatoren: Erhaltene Mobilität, Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen, Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und Unbeabsichtigter Gewichtsverlust.

Diese Indikatoren werden immer dann berechnet, wenn für die Einrichtung eine Erhebung zum vorherigen, regelhaften Stichtag vorliegt. 

Wenn es keine Vorzeiträume bzw. Bewohnerdaten zum Vergleich gibt, ergibt sich jeweils eine Gesamtzahl im Nenner von 0, da für keine Bewohnerin und keinen Bewohner Daten zu dem vorherigen, regelhaften Stichtag vorliegen und die Daten damit nicht den Kriterien des Nenners genügen. Daraus resultiert bei den genannten Indikatoren die Einstufung „X = Die Ergebnisqualität konnte nicht berechnet werden“.

Diese Einstufung tritt in folgenden Fällen auf: 

- bei den Erhebungen ohne Veröffentlichung, 
- bei der Erhebung zum ersten regelhaften Stichtag im 1. Halbjahr 2021 (Erhebung 1)
- bei der Erhebung im 1. Halbjahr 2022 (Erhebung 3),
- bei der ersten Erhebung von Einrichtungen, sowie
- wenn zur vorherigen Erhebung zum regulären Stichtag keine Daten übermittelt wurden. 

Im Anschluss an den Auswertungszeitraum 2 haben Pflegeeinrichtungen 7 Tage Zeit, ihre Indikatorenergebnisse zu kommentieren. Hierfür stehen 3000 Zeichen im Kommentarfeld zur Verfügung. Der Kommentar wird zusammen mit den Indikatorenergebnissen veröffentlicht. 

Aus diesem Grund müssen Kommentare sachlich sein und dürfen aus Datenschutzgründen in keinem Fall personenbezogene Daten (z. B. Namen, Geburtsdatum, bewohnerbezogene Nummern etc.) enthalten!

Der Kommentar kann dazu genutzt werden, Besonderheiten, welche die Indikatorenergebnisse betreffen, für die interessierte Öffentlichkeit kenntlich zu machen. Dies können beispielsweise spezifische Versorgungsschwerpunkte, eine spezielle Klientel oder besondere Umstände in der betreffenden Erhebungsphase sein. 

Die Weiterentwicklung des indikatorgestützten Verfahrens durch inhaltliche Änderungen, Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Verbesserungsvorschläge aus der Praxis sowie die Korrektur von Fehlern und Unstimmigkeiten können dazu führen, dass die Spezifikation der Unabhängigen Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI angepasst werden muss. Anpassungen und Weiterentwicklungen des indikatorengestützten Verfahrens und der Spezifikation werden frühzeitig bekannt gegeben und veröffentlicht, damit ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die technische Umsetzung gegeben ist.

Die Datenauswertungsstelle Pflege hat mit dem Qualitätsausschuss Pflege Fristen und Verantwortlichkeiten für Änderungen an der Spezifikation abgestimmt. Diese sind im Dokument „Festlegungen zur Veröffentlichung neuer Spezifikationsversionen“ festgehalten. Sie können dieses Dokument hier einsehen.

Die Weiterentwicklung des indikatorgestützten Verfahrens durch inhaltliche Änderungen, Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Verbesserungsvorschläge aus der Praxis sowie die Korrektur von Fehlern und Unstimmigkeiten können dazu führen, dass die Spezifikation der Unabhängigen Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI angepasst werden muss. Anpassungen und Weiterentwicklungen des indikatorengestützten Verfahrens und der Spezifikation werden frühzeitig bekannt gegeben und veröffentlicht, damit ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die technische Umsetzung gegeben ist.

Die Datenauswertungsstelle Pflege hat mit dem Qualitätsausschuss Pflege Fristen und Verantwortlichkeiten für Änderungen an der Spezifikation abgestimmt. Diese sind im Dokument „Festlegungen zur Veröffentlichung neuer Spezifikationsversionen“ festgehalten. Sie können dieses Dokument hier einsehen.

Zum 1. Januar 2023 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Welche Änderungen sind dies und wann werden sie umgesetzt?

Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurde in Bezug auf das Indikatorenverfahren folgende Anpassung vorgenommen, die zum 1. Januar 2023 umgesetzt wird:

Für Pflegeeinrichtungen, die gemäß Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege)

 a) ausschließlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind

oder

b) grundsätzlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind und zusätzlich höchstens 14 andere Bewohnerinnen bzw. Bewohner ohne Wachkoma versorgen

oder

c) eine Kapazität von höchstens 14 Pflegeplätzen haben,

findet das Indikatorenverfahren aus methodischen Gründen keine Anwendung.

Betroffene Einrichtungen wenden sich bitte an die für sie zuständigen Landesverbände der Pflegekassen. Diese teilen der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) nach Prüfung des Versorgungsvertrages mit, dass die Pflegeeinrichtungen von der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) befreit sind. Eine Veröffentlichung der Versorgungsergebnisse (Indikatoren) in der Qualitätsdarstellung findet nicht statt. Die Pflegeeinrichtung wird über die erfolgte Abmeldung von der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) informiert. 

Änderungen der MuG vollstationäre Pflege, die erst zum 1. Halbjahr 2024 (Erhebungszyklus 7) umgesetzt werden 

Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurden folgende Anpassungen am Erhebungsinstrument vorgenommen, die zum Erhebungszyklus 7 (Erhebungen mit einem Stichtag im 1. Halbjahr 2024) umgesetzt werden: 

  • zusätzlicher Ausschlussgrund für Bewohnerinnen und Bewohner: Bewohnerin bzw. Bewohner mit schwersten Schädigungen des Gehirns und einer Diagnose, die zum apallischen Syndrom/dem Bewusstseinszustand eines Wachkomas führt.
  • daraus resultierende Anpassungen an den Datenfeldern: Bewusstseinszustand der Bewohnerin bzw. des Bewohners und Ärztliche Diagnosen für die Bewohnerin bzw. den Bewohner
  • daraus resultierende Anpassung des Ausfüllhinweises zu Ruhen und Schlafen
  • daraus resultierende Anpassung eines spezifischen Ausschlussgrundes aller Indikatoren aus dem Qualitätsbereich 1 zu: Komatöse und soporöse Bewohnerinnen bzw. Bewohner
  • Vereinheitlichung der geschlechtergerechten Formulierungen

Entsprechend dieser Änderungen hat die DAS Pflege eine neue Spezifikationsversion (Spezifikation V03.0) veröffentlicht (www.das-pflege.de/spezifikationen). Von Seiten der DAS Pflege werden zeitnah Testmöglichkeiten eingerichtet, um Implementierungen gegen die neue Spezifikationsversion zu testen.

Zum 1. Juli 2022 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Welche Änderungen sind dies und wann werden sie umgesetzt?

Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurden Anpassungen an der statistischen Plausibilitätskontrolle vorgenommen:

  • Die Berechnung und Bewertung der Auffälligkeitskriterien für die Überprüfung der Übernahme vorheriger Einschätzungsergebnisse bei der Einschätzung der Selbstständigkeit (AK 1 bis AK 4) sind ausgesetzt.
  • Die Berechnung der Auffälligkeitskriterien 5, 7, 10 und 13 wurden geändert.
  • Eine Erhebung wird als statistisch unplausibel bewertet, wenn auf mehr als 20 % der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eines der Auffälligkeitskriterien 5 bis 17 zutrifft.

Des Weiteren wurde die Veröffentlichung der Indikatoren des Qualitätsbereiches 1 Erhalt und Förderung von Selbständigkeit vorläufig ausgesetzt. Diese Indikatoren wurden aber für das interne Qualitätsmanagement berechnet und bewertet und waren im Feedbackbericht enthalten.

Diese Änderungen wurden von der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) unmittelbar umgesetzt. Für alle Erhebungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2022 (ab Erhebung 4) erfolgt die Berechnung der statistischen Plausibilitätskontrolle entsprechend der zum 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Maßstäbe und Grundsätze. Auf Erhebungen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2022 lag (Erhebung 3), werden diese Änderungen nicht angewendet.

Es sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Wann werden Änderungen, die das indikatorenbezogene Verfahren betreffen, umgesetzt?

Die Datenauswertungsstelle Pflege ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Vorgaben aus den aktuell gültigen Maßstäben und Grundsätzen (MuG) in der Praxis umzusetzen. Für Änderungen am Erhebungsinstrument (gemäß Anlage 3) ist eine unmittelbare Umsetzung nach dem Inkrafttreten der MuG jedoch aus den folgenden Gründen nicht möglich:

1. Die Datenerfassung muss auf Grund der Vergleichbarkeit für alle bereits laufenden Erhebungen unverändert bleiben.

2. Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel aus Softwaresystemen, die in den Pflegeeinrichtungen zum Einsatz kommen. Den jeweiligen Softwareanbietern und allen weiteren Entwicklern muss ausreichend Zeit gegeben werden, die Systeme gemäß den geänderten Vorgaben anzupassen und auf Seiten Ihrer Kunden zu installieren. Dadurch ist die Umsetzung von anstehenden Änderungen am Erhebungsinstrument auch für Pflegeeinrichtungen besser planbar.

Die technischen Vorgaben für die Datenerhebung werden von der DAS Pflege in der Spezifikation definiert. Sofern sich Änderungen am Erhebungsinstrument ergeben, veröffentlicht die DAS Pflege zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Version der Spezifikation. Gemeinsam mit dem Qualitätsausschuss Pflege wurden diesbezüglich Fristen und Verantwortlichkeiten abgestimmt. Gemäß diesen Festlegungen haben Anwender (z. B. Pflegeeinrichtungen mit selbstentwickelter Software, Softwareanbieter) mindestens 6 Monate für die Umsetzung der Änderungen Zeit, um den bereits genannten Anforderungen gerecht zu werden. Eine detaillierte Beschreibung des Vorgangs finden Sie hier.

In Bezug auf die Datenerhebung sind, unabhängig vom Inkrafttreten überarbeiteter MuG, die Spezifikationen der DAS Pflege und die im Rahmen der Spezifikation festgelegten Fristen bzw. Gültigkeiten verbindlich.

Alle weiteren Änderungen, die nicht die Spezifikation betreffen, werden von der DAS Pflege (sofern möglich) unmittelbar umgesetzt.

Informationen zum Gesamtverfahren befinden sich im SGB XI und insbesondere in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege und deren Anlagen, sowie in der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI über die Darstellung und Bewertung der Qualitätsindikatoren gemäß § 113 Abs. 1a SGB XI und der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114f SGB XI – Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) und deren Anlagen. Weitere Informationen befinden sich auf der Webseite der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege: www.gs-qsa-pflege.de/faq-zu-den-massstaeben-und-grundsaetzen.

Der Qualitätsausschuss Pflege (www.gs-qsa-pflege.de) hat im Februar 2019 nach Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens die aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH in Göttingen (www.aqua-institut.de) als Datenauswertungsstelle beauftragt.

Die Datenauswertungsstelle nimmt die indikatorbezogenen Daten der Pflegeeinrichtungen entgegen. Diese sind in Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege beschrieben. Die Datenauswertungsstelle führt Prüfungen auf Fehler, statistische Plausibilitäten und zur Vollzähligkeit der Datensätze durch. Anschließend erstellt sie Feedbackberichte für jede Pflegeeinrichtung, stellt sie den Pflegeeinrichtungen, den Landesverbänden der Pflegekassen und dem MD bzw. dem PKV-Prüfdienst zur Verfügung und leitet die Ergebnisse an die DatenClearingStelle weiter.

Die Indikatorauswertungen durch die Datenauswertungsstelle werden zusätzlich und unabhängig vom Verfahren der DatenClearingStelle durchgeführt. Das Verfahren mit der DatenClearingStelle bleibt bestehen.

Jede Pflegeeinrichtung soll bei der Registrierung einen Stichtag im Webportal auswählen und bestätigen. Das Portal berechnet automatisch den zweiten Stichtag. Diese beiden Stichtage bleiben für die Pflegeeinrichtung für die Zukunft verbindlich und sind nicht mehr änderbar.

Die übrigen, vom Stichtag abhängigen Fristen, richten sich nach den Vorgaben in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege sowie deren Anlagen.

Fällt ein Stichtag oder das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag oder ein Wochenende, gilt der nächstfolgende Werktag als Stichtag oder Fristablauf. Das gilt auch für die jeweiligen bundeslandspezifischen Feiertage.

Folgende Stichtage und Zeiträume gibt es:

Darstellung der Stichtage und Zeiträume

Ergebniserfassungszeitraum: Zeitraum, in dem die Erfassung der Qualitätssicherungsdaten durch die Pflegeeinrichtung spätestens erfolgen muss. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Erfassung abzuschließen und die Daten sind zur Auswertung durch die Datenauswertungsstelle freizugeben. Sofern die Daten nicht stichtagsbezogen sind, kann die Eingabe laufend während des Erhebungszeitraums erfolgen.

Auswertungszeitraum 1: Die Datenauswertungsstelle führt Datenprüfungen durch (statistische Plausibilitätskontrolle und Vollzähligkeitsanalyse) und meldet deren Ergebnisse an die Pflegeeinrichtung zurück. In diesem Zeitraum kann die Pflegeeinrichtung keine Daten für den zurückliegenden Erhebungszeitraum (Erhebungszeitraum 1) mehr erfassen oder ändern.

Korrekturzeitraum: Die Pflegeeinrichtung kann fehlerhafte Datensätze ergänzen bzw. fehlende Datensätze nachliefern. Nach Ende des Korrekturzeitraums können keine Änderungen oder Ergänzungen mehr vorgenommen werden.

Auswertungszeitraum 2: Die Datenauswertungsstelle berechnet die Indikatoren für die Pflegeeinrichtung und meldet diesen die entsprechenden Ergebnisse.

Kommentierung: Die Pflegeeinrichtung hat die Möglichkeit, die Ergebnisse zu kommentieren. Der Kommentar wird zusammen mit den Indikatorenergebnissen veröffentlicht.

Der Stichtag bezeichnet den letzten Tag des 6-monatigen Erhebungszeitraums. Am Tag nach dem Stichtag beginnt der 14-tägige Ergebniserfassungszeitraum.

Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.

Auch in diesem Fall beginnt der Ergebniserfassungszeitraum am Tag nach dem Stichtag, sodass der Ergebniserfassungszeitraum in jedem Fall mindestens 14 Kalendertage dauert.

Es gibt drei Möglichkeiten der Datenerfassung und -übermittlung.

  1. Datenerfassung im Webportal der Datenauswertungsstelle: Die Daten werden durch die Datenauswertungsstelle bei der Erfassung gespeichert, jedoch erst nach der Freigabe durch die Pflegeeinrichtung und nach Ablauf des Ergebniserfassungszeitraums der Pflegeeinrichtung zur Auswertung herangezogen.

Die Grundlage der Möglichkeiten 2 und 3 ist die von der Datenauswertungsstelle veröffentlichten Spezifikation. Die Spezifikation ist kostenfrei auf der Webseite der Datenauswertungsstelle verfügbar (www.das-pflege.de/spezifikationen).

  1. Datenerfassung in externer Software und Nutzung der Uploadfunktion für die Datenübermittlung: Pflegeeinrichtungen können ihre Daten auch außerhalb des Webportals der Datenauswertungsstelle in einer externen Software erfassen, eine Exportdatei erzeugen und diese Exportdatei im Webportal der Datenauswertungsstelle hochladen. Dabei ist zu beachten, dass Daten und Formate mit der Spezifikation der Datenauswertungsstelle konform sind, damit sie von der Datenauswertungsstelle angenommen werden können.
  2. Datenerfassung in externer Software und Nutzung der REST-API (Webservice) für die Datenübermittlung: Diese Option wird Softwareanbietern von der Datenauswertungsstelle zur Verfügung gestellt, die ihren Kunden eine vollautomatische Lösung bieten wollen. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass Daten und Formate mit der Spezifikation der Datenauswertungsstelle konform sind, damit sie von der Datenauswertungsstelle angenommen werden können.

Ja, Softwareanbieter können Erfassungssoftware für ihre Kunden anbieten. Verbindliche Grundlage dafür ist die aktuelle Spezifikation, die von der Datenauswertungsstelle veröffentlicht wird. Softwareanbieter sind in der Gestaltung ihrer Softwareprodukte frei, haben allerdings bei der Umsetzung zwingend die Vorgaben der Spezifikation (beispielsweise Datensatzbeschreibung, Datenprüfung und –übermittlung) zu beachten.

Die verbindliche Spezifikation wird kostenfrei auf der Webseite der Datenauswertungsstelle bereitgestellt (www.das-pflege.de/spezifikationen).

Softwareanbieter (sofern der Datenauswertungsstelle bekannt) werden durch einen Newsletter über neue Veröffentlichungen im Rahmen der Spezifikation und technische Anpassungen informiert.

Die Spezifikation enthält folgende Elemente:

  1. Die verbindliche Datensatzbeschreibung und ergänzende Ausfüllhinweise
  2. Durchzuführende feldbezogene und feldübergreifende Datenprüfung inkl. zu verwendender Fehlermeldungen
  3. Die Beschreibung des Uploadverfahrens bzw. der REST-API (Webservice)
  4. Die genaue Beschreibung der Exportdatei und der Fehlerprotokolle

Für die Übertragung via Uploadverfahren und REST-API (Webservice) gibt es Teststrecken für die Softwareanbieter. Die entsprechenden Beschreibungen sind Bestandteil der Spezifikation.

Soweit die entsprechenden Prüfungen und Berechnungen veröffentlicht sind, können auch Softwareanbieter ihren Kunden entsprechende Möglichkeiten anbieten. Rechtsverbindlich sind jedoch allein die Prüfungen, Berechnungen und Auswertungen der Datenauswertungsstelle, die Implementierungen von Softwareanbietern können allenfalls der Orientierung ihrer Kunden dienen.

Für technische Fragen zur Spezifikation ist die Datenauswertungsstelle zuständig. Sie erreichen den Support per Telefon unter 0551 789 52 282 in den Servicezeiten (werktags 10 bis 17 Uhr) oder per E-Mail unter [email protected].

Für inhaltliche Fragen zur Spezifikation sind die Trägerverbände der Einrichtungen zuständig.

Die Daten werden in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege veröffentlicht.

Die Datenerfassung im Webportal der Datenauswertungsstelle setzt diese Vorgaben für die Pflegeeinrichtungen vollständig um, unvollständige und/oder fehlerhafte Datensätze können nicht abgeschlossen und übermittelt werden, sodass die Pflegeeinrichtung anhand der Fehlermeldungen in jedem Fall weiß, welche Daten erhoben bzw. korrigiert werden müssen.

Zusätzlich sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit die Belegung am Stichtag sowie die Belegungskapazität der Einrichtung zu übermitteln.

Für Daten, die mit Hilfe von Software unabhängig vom Webportal der Datenauswertungsstelle erfasst und übermittelt werden, sind von den Softwareanbietern identische Vorgaben zu implementieren, die in der veröffentlichten Spezifikation beschrieben werden (www.das-pflege.de/spezifikationen).

Pflegefachliche, inhaltliche Aspekte der Datenerfassung obliegen den jeweiligen Trägerverbänden. Für diesbezügliche Fragen wenden Sie sich bitte an den Einrichtungsträger.

Die Rechtsgrundlage der Datenübermittlung bilden die Vorschriften des SGB XI und die darauf basierenden Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege und deren Anlagen des Qualitätsausschusses Pflege. Aufgrund dieser rechtlichen Verpflichtung zur Datenübermittlung ist durch die Pflegeeinrichtungen keine Einwilligung seitens der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter einzuholen.

Die Pflegeeinrichtungen versehen die Datensätze ihrer Bewohnerinnen und Bewohner mit einem einrichtungsindividuellen Pseudonym. Das Pseudonym für die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung setzt sich laut Nr. 2. der Anlage 4 der „Maßstäbe und Grundsätze“ aus insgesamt 12 Stellen zusammen:

  • Einrichtungs-ID, sechsstellig, von der Datenauswertungsstelle vergeben (100000 bis 999999)
  • Bewohnerbezogene Nummer, sechsstellig, mit führenden Nullen (000001 bis 999999)
  • Beispiel:
    • Einrichtungs-ID: 987654
    • Bewohnerbezogene Nummer: 000001
    • Resultierendes Pseudonym: 987654000001

Die Pflegeeinrichtungen erfassen in der Weberfassung der Datenauswertungsstelle Pflege jedoch lediglich die bewohnerbezogene Nummer des Pseudonyms in den Stammdaten der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Liste dieser Pseudonyme verbleibt zu jeder Zeit in der Obhut der Pflegeeinrichtung. Personenbezogene Daten, wie z.B. Versichertennummer oder Name sind nicht Bestandteil der Datenübermittlung. Die Datenauswertungsstelle erhält also nur die pseudonymisierten Datensätze von den Pflegeeinrichtungen.

Die Datenverarbeitung erfolgt in einem deutschen Rechenzentrum, das über eine ISO 27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz verfügt. Zugriff auf die Daten innerhalb der Datenauswertungsstelle haben ausschließlich die mit den Aufgaben der Datenauswertungsstelle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH.

Das Datenschutzkonzept der Datenauswertungsstelle wurde mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.

Informationen zum Gesamtverfahren befinden sich im SGB XI und insbesondere in den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege und deren Anlagen, sowie in der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI über die Darstellung und Bewertung der Qualitätsindikatoren gemäß § 113 Abs. 1a SGB XI und der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114f SGB XI – Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) und deren Anlagen. Weitere Informationen befinden sich auf der Webseite der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege: www.gs-qsa-pflege.de/faq-zu-den-massstaeben-und-grundsaetzen.

Zur Registrierung einer neuen Einrichtung, z.B. bei Neueröffnung einer Einrichtung oder bei einem Trägerwechsel, muss sich die Pflegeeinrichtung an den Support der DAS Pflege wenden: [email protected] oder 0551-789 52 282 (montags-freitags von 10.00 bis 17.00 Uhr).

Für die Registrierung Ihrer Pflegeeinrichtung benötigt die DAS Pflege folgende Informationen und Unterlagen:

  • Name der Pflegeeinrichtung
  • Anschrift der Pflegeeinrichtung
  • Institutskennzeichen (IK-Nummer)
  • Nachweis zur neuen Pflegeinrichtung (z.B. Versorgungsvertrag oder Bestätigung der zuständigen Pflegekasse)

Diese Informationen und Unterlagen können Sie an die oben genannte E-Mail-Adresse schicken. Sobald alles vorliegt, erhalten Sie in Kürze die Registrierungsunterlagen und weitere Informationen von der DAS Pflege.

Bitte schicken Sie uns eine entsprechende Mitteilung an [email protected] und geben Sie dabei IK-Nummer, Name und Adresse der Einrichtung an. Wir werden die Angaben überprüfen und dann so schnell wie möglich ein neues Schreiben an Sie verschicken. In wenigen Tagen erhalten Sie dann ein neues Schreiben.

Bitte schicken Sie uns eine entsprechende Mitteilung an [email protected] und geben Sie dabei IK-Nummer, Name und Adresse der Einrichtung an. Wir werden die Angaben überprüfen und dann so schnell wie möglich ein Schreiben an Sie verschicken. In wenigen Tagen erhalten Sie dann ein neues Schreiben.

Hat eine Einrichtung mehr als einen Versorgungsvertrag und/oder verschiedene IK-Nummern, erhält sie im Prinzip erst einmal auch zwei (oder mehr) Aufforderungen zur Registrierung (je Versorgungsbereich/IK-Nummer). Allerdings nur, wenn die Versorgungsbereiche auch bisher schon separat geprüft und die Ergebnisse separat veröffentlicht wurden. Wurde die Einrichtung bisher, trotz mehrerer Versorgungsbereiche und IK-Nummern, als Einheit geprüft und auch die Ergebnisse für die Gesamteinrichtung veröffentlicht, erhält die Einrichtung auch nur ein Registrierungsschreiben für die komplette Einrichtung einschließlich aller Versorgungsbereiche.

Vermutlich haben Sie bereits die Registrierung für die Rolle „Administrator“ durchgeführt. Der Link und das Passwort können nur einmal verwendet werden.

Bei späteren Anmeldungen am Webportal sind der von Ihnen angegebene Benutzername (=E-Mail-Adresse) und das von Ihnen selbst vergebene Passwort zu verwenden. Sie erreichen das Webportal unter www.das-pflege.de.

Jede Einrichtung, die der DAtenauswertungsstelle von den Landesverbänden der Pflegekassen benannt wurde, wurde einzeln angeschrieben. Die Träger haben diese Schreiben nicht erhalten.

Ihre Anschrift wurde uns von den Landesverbänden der Pflegekassen übermittelt.

Das Webportal ist für das Funktionieren des Verfahrens wichtig. Um das Webportal nutzen zu können, müssen Sie sich registrieren.

Ja, eine Person kann beide Rollen innehaben.

Die vertretungsberechtigte Person vertritt die Einrichtung gegenüber der Datenauswertungsstelle und gibt die rechtsverbindlichen Erklärungen, wie z. B. die Freigabe der Datensätze ab.

Ja, eine Person kann mehrere Rollen innehaben. 

Das ist nicht möglich. Um eine größtmögliche Sicherheit bei der Datenerfassung und -übermittlung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass die Zuordnung von Benutzername (personalisierte E-Mail-Adresse) und Einrichtung eindeutig ist. Auf diese Weise wird die Fehleranfälligkeit, z.B. bei einem Rollen- oder Personalwechsel, minimiert. Die Festlegung, Änderung und Überwachung der Rollen liegen im Verantwortungsbereich der Einrichtung. Bei der personalisierten E-Mail-Adresse kann es sich auch um ein E-Mail-Alias handeln. Ein E-Mail-Alias ist eine von Ihnen festlegbare E-Mail-Adresse in Ihrem E-Mail-Postfach.

Die Rollen sind im System vorgegeben und abschließend definiert. Die Personen, die für diese Rollen benannt sind, können von der Einrichtung geändert werden, z. B. im Falle von Personalwechsel.

Bitte nutzen Sie die „Passwort-Vergessen“-Funktion auf der Login-Seite.

Der volle Funktionsumfang des Webportals steht Ihnen erst dann zur Verfügung, wenn die Eigenerklärung Ihrer Mitarbeiterin bzw. Ihres Mitarbeiters mit der Rolle „Leitung/vertretungsberechtigte Person“ der Datenauswertungsstelle vorliegt und bearbeitet wurde.

Inhaltliche Schulungen zu den Indikatordaten übernehmen die Trägerverbände.

Für die technischen Aspekte der Datenerfassung finden Sie Anleitungen unter dem Menüpunkt „Hilfe“ im Webportal. Die Anleitungen werden bei Bedarf jeweils ergänzt bzw. aktualisiert.